§ 20 – Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, oder normal normal der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder normal normal soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder normal normal der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, normal normal normal arabic die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Kurz erklärt
- Das Finanzamt kann Unternehmern mit einem Umsatz von bis zu 800.000 Euro im Vorjahr erlauben, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
- Diese Regelung gilt auch für bestimmte Berufsgruppen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind.
- Unternehmer, die von der Buchführungspflicht befreit sind, können die Steuerberechnung auf bestimmte Betriebe beschränken.
- Bei einem Wechsel der Steuerberechnungsmethode dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst oder unversteuert bleiben.
- Die Erlaubnis zur Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.